Alles was Recht ist

Um die Elternbeiräte in Ihrer Arbeit zu unterstützen, stellen wir in dieser Rubrik aktuelle und wichtige Informationen zu Urteilen, Gesetzesänderungen, gesetzlichen Regelungen, Verordnungen oder sonstigen Rechts-Hinweisen zur Schul- und Elternarbeit als Link oder Download zur Verfügung. Die Informationen stammen aus unterschiedlichen Quellen, die jeweils genannt sind. Bei der Auswahl der Informationen gehen wir sorgfältig vor. Die ARGE übernimmt jedoch keine Haftung für den Inhalt oder die Rechtsverbindlichkeit der aufgeführten Informationen. Hierfür liegt die Verantwortung ausschließlich bei den genannten Quellen.

Die ARGE ist nicht befugt, rechtlichen Rat oder rechtsverbindliche Auskünfte zu erteilen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die jeweils angegebene Quelle.

Allgemeine / grundsätzliche Rechtsinfos

Spezielle Fragen

Müssen wir die Schüler-Zusatzversicherung (grüne WGV Formulare) abschließen?

Nein, bald werden sie ohnehin nicht mehr ausgeteilt werden, da das Kultusministerium (endlich!) den Gruppenversicherungsvertrag mit WGV und BGV gekündigt hat. Details auf unserer „Aktuelles“ Seite (Versicherungskäse des Jahres und Reaktion des Kultusministeriums)

Atteste, Bescheinigungen, Zeugnisse - Hilfestellungen für die schulische Praxis

Rund um den Themenkomplex Krankheit, Ärztliche Atteste, Bescheinigungen und Zeugnisse in der Schule hat Herr RA Dr. Reip und seine Mannschaft im KM beigefügten Artikel mit Frau Dr. Walz für die „Schulverwaltung Archiv CD“ des Verlages Wolters Kluwer Deutschland GmbH verfasst. Sowohl Herr Dr. Reip als auch der Verlag haben freundlicherweise einer Veröffentlichung des Artikels zugestimmt.

Versetzung oder nicht Versetzung

In allen Schularten werden Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Klasse versetzt, wenn ihre Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im Ganzen entsprochen haben. Wenn diese Leistungen, die in den jeweiligen Versetzungsordnungen aufgeführt werden, nicht erbracht werden können, z.B. wegen einer längeren Erkrankung, ist eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht möglich.

In jedem Unterrichtsfach findet im Laufe eines Schuljahres eine Progression hinsichtlich fachlicher und methodischer Inhalte und Kompetenzen statt. Dieser Wissenszuwachs ist Grundlage für eine weiterführende Beschäftigung und Verknüpfung in den folgenden Schuljahren. Fehlt einer Schülerin bzw. einem Schüler, der z.B. wegen einer längeren Erkrankung über einen längeren Zeitraum in einem Schuljahr dem Unterricht nicht folgen konnte, dieses Wissen, ist ihr bzw. ihm die Basis für kontinuierliches Lernen entzogen. Um eklatante Defizite in einem bzw. in mehreren Fächern aufholen zu können, muss es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, durch eine Wiederholung des Schuljahres diese offensichtlichen Lücken zu schließen.

Die Nichtversetzung ist keine Strafe, sondern vielmehr einepädagogisch sinnvolle Maßnahme. Sie soll nicht Angst, Beschämung oder Entmutigung sein, sondern der jeweiligen Schülerin bzw. dem jeweiligen Schüler eine reelle Chance geben, dem Unterricht erfolgreich im kommenden Schuljahr zu folgen. Da die Wiederholung einer Klasse in der Regel die Verlängerung der Schulzeit bedeutet, sind bei der Versetzungsentscheidung nicht nur der Leistungsstand der Schülerin bzw. des Schülers, sondern auch Besonderheiten der persönlichen Situation sowie der Schul- und Unterrichtssituation zu berücksichtigen (z.B. längere Krankheit, außergewöhnliche Belastungen in der Familie etc.). Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die für eine Versetzung erforderlichen Leistungen wegen einer längeren Erkrankung nicht erbringen kann, kann die Klassenkonferenz den Schüler, der die Versetzungsanforderungen nicht erfüllt, ausnahmsweise mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und dass er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird.

Ergänzend dazu besteht die Möglichkeit einer Aufnahme in die nächsthöhere Klasse auf Probe. Dazu kann die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulleiter nicht versetzten Schülerinnen und Schülern, welche die Klasse wiederholen könnten, für einen Zeitraum von ca. vier Wochen die Aufnahme auf Probe in die nächsthöhere Klasse gestatten. Dies kann geschehen, wenn die Konferenz zur Auffassung gelangt, dass die Mängel in den unter „ausreichend“ bewerteten Fächern oder Fächerverbünden in absehbarer Zeit behoben werden können. Eine der Voraussetzungen der Aufnahme auf Probe in die nächsthöhere Klasse ist eine Zielvereinbarung mit der Schülerin bzw. dem Schüler. Hierbei geht es auch um die Aufstellung eines konkreten Nachlernplans inkl. der Frage, was die Jugendlichen innerhalb der Sommerferien und der anschließenden Probezeit jeweils anhand der Schulbücher autodidaktisch bewältigen müssen. Am Ende der Probezeit wird der Jugendliche dann in den entsprechenden Fächern mündlich und schriftlich geprüft. Bei Bestehen der Prüfung gilt die Schülerin bzw. der Schüler als versetzt.

Stephan Ertle

Entschuldigung des Kindes bei Krankeit

Muss die Krankheit genannt werden?

Elternbeirat mit Kind im Ausland?

Kann ich Elternbeirat bleiben / werden, wenn das Kind ein Auslandssemester verbringt?

Lernmittelfreiheit

Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Lernmittelfreiheit an den Schulen Baden-Württembergs (Landtag Drucksache 17/4258 vom 24.2.2023) (und Antrag des Abg. Dr. Stefan Fulst-Blei).

Was müssen Eltern bezahlen, was muss die Schule / der Schulträger stellen? Freigabe und Empfehlungen zur Umsetzung und Elternbrief eines Schulleiters

Sehr schöne Präsentation des GEB Tübingen vom Januar 2019, die auch die immer wiederkehrenden Fragen „.. darf ich ins Buch reinschreiben ..“ am Beispiel erklärt. Wer an seiner Schule immer noch Probleme mit der Lernmittelfreiheit hat, bitte den Eltern, Lehrern und der Schulleitung präsentieren (Update zur Herbsttagung 2021): Lernmittelfreiheit Infos v2.0 (4. Dezember 2021).

Maßstäbe zur Lernmittelfreiheit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in BW: eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen von Dr. Thomas Würtenberger.